Seitenbereiche

Krankenbeförderungsleistungen

/infocenter/steuernews_f%C3%BCr_%C3%A4rzte/
Illustration

Grundsatz

Beförderungsleistungen für kranke und verletzte Personen sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster gilt dies aber nur, wenn die Beförderung in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug stattfindet (Urteil v. 10.10.2019 - 5 K 2662/16 U). Bei Verwendung von Fahrzeugen mit serienmäßiger Ausstattung fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges.

Der Anlassfall

Ein Unternehmer führte regelmäßig Kranken- und Behindertenfahrten durch, wobei Personen teilweise mit normalen PKWs zu Tagespflegestätten oder ins Krankenhaus befördert worden sind. Die Betriebsprüfung beanstandete dies und behandelte diese Fahrten als zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig. Nachdem nicht exakt aufgezeichnet worden war, welche Fahrzeuge für die einzelnen Beförderungsfahrten verwendet wurden, schätzte das Finanzamt großzügig. Auch diese Schätzung wurde vom Finanzgericht anerkannt.

Anhängige Revision

Gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen Az. XI R 25/20 ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Revisionsverfahren berufen

Stand: 27. Mai 2021

Bild: natali_mis - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Ihr Partner in Nürnberg! Egal ob Steuerberatung, Beratung von Gründern, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung oder Unternehmensnachfolge wir beraten Sie umfassend und persönlich. Wir sind auch als Gutachter tätig und haben große Erfahrung in der Digitalisierung. Alles aus einer Hand - kontaktieren Sie unsere Experten. Wir freuen uns auf Sie!

Kanzlei Dr. Wolfgang Pößl Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.